Gesetzesänderung 01.07.2017

Zum 01.07.2017 erfolgte eine Novellierung des Bayerische Feuerwehrgesetzes (BayFwG) im Bezug auf die Kinderfeuerwehren:

„Kindergruppen für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und daher für eine Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr zu jung sind, konnten in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr noch nicht gebildet werden. Gerade wegen der Konkurrenz zu anderen Freizeitaktivitäten ist eine frühzeitige Bindung der Kinder an die Feuerwehren jedoch ein wesentliches Instrument der Nachwuchsgewinnung. Deshalb wurde nun die Möglichkeit geschaffen, Kinder in Kinderfeuerwehren der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr aufzunehmen.“

Das heißt: Die Kinderfeuerwehren/-gruppen, die bislang dem Feuerwehrverein angegliedert sind, werden nicht automatisch in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr übernommen. Ist dies gewollt, ist hierfür eine Absprache mit der Kommune und deren Zustimmung erforderlich. Die Verantwortlichkeit geht somit auf die Kommandanten über.

Zugeleich gilt ab Zustimmung der Kommune auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Angehörigen der Kinderfeuerwehr (KUVB ist bei einem Unfall mittels Unfallanzeige mitzuinformieren).

Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Jugendfeuerwehr und den Aktiven der Feuerwehr.

(Quelle: LFV Bayern)

Meldung vom: 09.03.2019